In Anlehnung an das Münchner Urteil ergibt sich aus den Beziehungen der einzelnen Vonovia-Firmen untereinander und zur Muttergesellschaft eine steuerliche Verflechtung. Steuerlich wird der Verbund als eine Einheit gesehen.
Die Voraussetzungen hierfür sind unter anderem die Einfluss- und Weisungsmöglichkeit auf Entscheidungen der Töchter. In Arbeitsrechtlicher Sicht würde es sich bei den Tochterfirmen um eine Scheinselbständigkeit handeln. Meiner Meinung nach ergibt sich daraus eine Verpflichtung, auch die Belege der Tochterfirmen vorlegen zu müssen, falls ein Mieter diese anfordert.
Der Richter am Amtsgericht München kam ohne hierauf Bezug zu nehmen oder ohne diese Bezüge hinterfragt zu haben ebenfalls zu diesem Ergebnis.